Kommission für Jugendmedienschutz

Stadt Bielefeld: "Plakate sind jugendgefährdend"

Die Stadt Bielefeld hatte am 22.12.2004 an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geschrieben. Dort hingen im Dezember 2004 und Januar 2005 mehrere Großplakate „Massaker in Wald und Flur“.

Die Stadt Bielefeld schrieb: „U.E. sind die Darstellungen von getöteten und z. Teil verstümmelten Tieren geeignet, das seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen negativ zu beeinträchtigen. Die hier als Plakat veröffentlichte Darstellung ist im Internet unter www.LustToeter.de veröffentlicht.“ „Die abgebildeten Darstellungen von Jagd widersprechen eindeutig dem Deutschen Jagdgesetz (so sind z.B. Fallen-Abzugseisen in der dargestellten Form verboten.“


Anmerkung:

Die abgebildeten Fallen sind in den Katalogen deutscher Jagdausrüster völlig legal erhältlich und nicht verboten.

"Tierschutz - Sachlich und informativ aufbereitet"

Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zum Indizierungsantrag der Stadt Bielefeld zum Telemedium www.lustoeter.de gem. § 21 Abs. 6 JuSchG



Sachstand:

Mit Schreiben vom 01.04.05 hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) der KJM gem. § 21 Abs. 6 JuSchG einen Indizierungsantrag der Stadt Bielefeld zum Telemedium (Internetangebot) www.lusttoeter.de zur Stellungnahme übermittelt.
Die Stellungnahmen nach § 21 Abs. 6 JuSchG werden bei einer möglichen Ablehnung des Antrags auf Indizierung vom Vorsitzenden gem. § 6 Abs. 4 GVO-KJM in einen Prüfausschuss eingebracht und dort geprüft.

Kurzbeschreibung des Angebots:

Das deutschsprachige Angebot www.lusttoeter.de enthält Plakate mit Bildern von getöteten und zum Teil verstümmelten Tieren, um Missstände in der Jagdpraxis aufzuzeigen. Die Portalseite zeigt unter der Überschrift „Der Lusttöter. Jagd – Massaker in Wald und Flur“ ein farbiges Plakat mit neun kleinformatigen Bildern, auf denen blutverschmierte getötete, zum Teil verstümmelte Tiere, sowie ein Mann mit ausgestreckten blutverschmierten Händen zu sehen ist. Auf einem Bild beispielsweise ist ein totes Tiere, dessen Bauchdecke auseinanderklafft, auf einem anderen Bild ist ein Fuchs, dessen Vorderpfote blutig verstümmelt bzw. abgerissen ist, zu sehen. Unter dem Plakat befindet sich eine Bildergalerie von 15 klein- bis mittelformatigen Bildern, die ebenfalls getötete und verstümmelte Tiere oder mehrere aufeinander getürmte Tierkadaver zeigen.
Darüber hinaus sind folgende relevante Verlinkungen gegeben:
Mit einem Klick auf den Link „Plakate“ können verschiedene Plakate bestellt werden. Zudem kann das bereits auf der Portalseite dargestellte Plakat mit einem Klick auf Großformat vergrößert werden. Der Link „Der Lust-Töter“ enthält Informationen zur gleichnamigen Broschüre, die online bestellt werden kann.
Der Link „Bildergalerie“ zeigt in verschiedenen Kategorien wie „Hobby Lusttöten“, „Die Opfer“, „Fallentod“, „Hege und Pflege“, „Seuchengefahr“ und „Jagdfrevel“ zum einen Bilder von verstümmelten oder getöteten Tieren. So ist zum Beispiel ein getöteter Fuchs zu sehen, der im Oberkörperbereich eine aufeinanderklaffende blutige Wunde aufweist oder ein Fuchs, der mit einem an einer Hinterpfote befestigten Seil kopfüber nach unten aufgehängt ist.
Zum anderen werden zum Beispiel Haustiere, wie Hunde oder Katzen, gezeigt, die durch die aufgestellten Fallen der Jäger schwer verstümmelt sind.
Der Link „Informationen über ein blutiges Hobby“ enthält verschiedene kritische Aufsätze zur Jagd, wie zum Beispiel den Aufsatz „Die Jagd ist eine Nebenform menschlicher Geisteskrankheit“ von Theodor Heuss.

Das Angebot ist frei zugänglich.



Bewertung

Das Internetangebot www.lusttoeter.de ist nach Auffassung der KJM gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG nicht zu indizieren, da es nicht geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Das Angebot ist als nicht jugendgefährdend einzustufen.

Das Internetangebot www.lusttoeter.de stellt eine nicht-kommerzielle Plattform des Verlages „Das Brennglas“ dar, der mit der Präsentation und Verbreitung des Plakates und der Broschüre „Der Lusttöter“ die bestehenden Missstände in der Jagdpraxis anprangert. Zu diesem Zweck enthält das Angebot zahlreiche Photos von getöteten Tieren mit offenen blutigen Wunden oder verstümmelten Extremitäten oder von angehäuften Tierkadavern.

Die Seite ist nicht reißerisch, sondern sachlich und informativ aufbereitet. Erkennbares Ziel des Angebotes ist der Tierschutz und die Abschaffung der Missstände, wie die Massenabschlachtung von Tieren, das Aufstellen von Fallen etc. bei der Jagd (Bsp.: Bestellmöglichkeit der Plakate und der Broschüre „Der Lusttöter“, Beteiligung an der Unterschriftenaktion). So steht der aufklärerische und informative Charakter des Angebots im Vordergrund. Das Angebot ist insgesamt sehr textlastig, auch wenn die Startseite bereits verschiedene klein- und mittelformatige Photos von getöteten und verstümmelten Tieren aufweist. Es enthält zahlreiches informatives Textmaterial zum Thema Jagd (Bsp.: Link „Informationen über ein blutiges Hobby“, „Zwangsbejagung verstößt gegen die Menschenrechte“). Insbesondere durch die Textlastigkeit des Angebots und die Werbung für die Unterschriftenaktion ist ein klarer Aufklärungsanspruch zu erkennen.
Das Angebot ist darauf angelegt, den Nutzer zu schockieren, um ihn zum Nachdenken anzuregen und ihn für den Tierschutz zu gewinnen. Das in das Gesamtangebot eingebettete Bildmaterial dient daher zur Untermalung und zur Verstärkung der Tierschutzforderungen und der Anprangerung der bestehenden Missstände in der Jagdpraxis.

Auch wenn die gezeigten Bilder der getöteten und verstümmelten Tiere auf Kinder und Jugendliche eine ängstigende, Ekel erregende Wirkung ausüben können, kann eine Jugendgefährdung aufgrund des Aufklärungsanspruches und der seriösen Aufbereitung des Angebotes nicht gesehen werden.

Bundesprüfstelle: »Keine Jugendgefährdung«

Am 07.07.2005 hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgrund der oben angeführten Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz wie folgt entschieden: „Dem Antrag der Stadt Bielefeld wurde nicht stattgegeben (nicht indiziert)“